Die Kriterien und Voraussetzungen der Pflegegrade

Voraussetzung und Grundlage für Leistungen der Pflegegrade ist die Bewilligung eines Pflegegrades.

 

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Kriterien für die Bewilligung eines Pflegegrades:

 

 

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 1

 

Um Pflegegrad 1 und bestimmte Leistungen zu erhalten, müssen hilfsbedürftige Pflegeversicherte beim neuartigen Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erzielen. Für den Pflegegrad 1 berücksichtigen Gutachter des MDK in der Regel nur Antragsteller, die 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen.

 

 

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 2

 

Um Pflegegrad 2 und damit verbundene Leistungen zu erhalten, müssen Gutachter dem Antragsteller eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bescheinigen und bei der Begutachtung im Rahmen des „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 27 und < 47,5 Punkten ermitteln. Die Gutachter werden nach Antragstellung des Versicherten von der Pflegekasse beauftragt. 

 

 

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 3

 

Um Pflegegrad 3 und die entsprechenden Leistungen zu erhalten, müssen hilfsbedürftige Pflegeversicherte mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte im Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ erzielen. 

 

 

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 4

 

Pflegegrad 4 erhält, wer bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 70 und unter 90 Punkte erhält. Dafür ermittelt der Gutachter anhand des „Neues Begutachtungsassessments (NBA)“ den Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers.

 

 

Kriterien und Voraussetzungen für Pflegegrad 5

 

Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Gutachter bei der Begutachtung des Versicherten mindestens 90 bis 100 Punkte ermitteln. Die beauftragten Gutachter des MDK oder anderer Prüforganisationen untersuchen die Antragsteller nach dem neuen Prüfverfahren „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ in sechs Modulen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit.

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